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Deckungsgrad der Pensionskassen erholt sich 03.02.2012

Zürich - Der Deckungsgrad der Pensionskassen in der Schweiz hat sich im vierten Quartal 2011 erholt. Die privatrechtlichen Vorsorgeunternehmen kamen auf einen Deckungsgrad von 103,1 Prozent, die öffentlichrechtlichen Kassen erreichten 88,1 Prozent.

Damit verzeichneten die privaten Berufsvorsorger per 31. Dezember eine Zunahme von 2,8 Prozentpunkten gegenüber dem Vorquartal, wie die Anlagegesellschaft Swisscanto am Mittwoch mitteilte. Die öffentlichrechtlichen Kassen verbesserten den Deckungsgrad um 2,4 Prozentpunkte, weisen indessen weiterhin eine Unterdeckung auf.

Insgesamt weist der Pensionskassen-Monitor für die Vorsorgeeinrichtungen eine durchschnittliche, vermögensgewichtete Deckung von 97 Prozent aus nach 94,4 am Ende des dritten Quartals 2011. Trotz der positiven Entwicklung im Schlussquartal verschlechterte sich die Lage der Pensionskassen im vergangenen Jahr leicht.

Trendumschwung

Die Verbesserung im vierten Quartal kam dank der Aktienmärkte zustande. Nach drei Quartalen mit sinkenden Deckungsgraden machte sich damit ein Trendumschwung bemerkbar. Trotzdem konnten die Kassen ein Absinken der Schwankungsreserven nicht verhindern.

Im ganzen Jahr 2011 erzielten die erfassten 365 Vorsorgeeinrichtungen eine durchschnittliche, vermögensgewichtete Rendite von 0,1 Prozent. Dieser Wert liege unter der Sollrendite zur Aufrechterhaltung des bestehenden Deckungsgrads, schreibt Swisscanto. Darum dürfte sich der Anteil privatrechtlicher Kassen mit Unterdeckung auf 26 Prozent etwas mehr als verdoppelt haben.

Quelle: http://www.versicherungen.ch/Deckungsgrad+der+Pensionskassen+erholt+sich/525537/detail.htm



Kommission für höhere Versicherungsabzüge 03.02.2012

Bern - Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sollen bei der direkten Bundessteuer höhere Beträge für Versicherungsprämien abziehen können. Die Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK) hat einer entsprechenden Motion aus dem Nationalrat zugestimmt.

Der Entscheid fiel mit 7 zu 5 Stimmen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Mit der Motion will Ruth Humbel (CVP/AG) den Bundesrat beauftragen, die Versicherungsabzüge deutlich zu erhöhen. Die Krankenversicherungsprämien stiegen wesentlich stärker an als die kalte Progression, begründet Humbel ihren Vorstoss.

Der Bundesrat beantragt den Räten, die Motion abzulehnen. Er warnt vor Mindereinnahmen für Bund und Kantone. Ausserdem sei mit dem jährlichen Ausgleich der kalten Progression die Motion im Kern bereits erfüllt. Die Teuerung im Gesundheitswesen werde vom Landesindex der Konsumentenpreise erfasst, der für den Ausgleich massgebend sei.

Quelle: http://www.news.ch/Kommission+fuer+hoehere+Versicherungsabzuege/525940/detail.htm



Miete: Schlüssel verloren - wer zahlt? 02.02.2012

Vor kurzem habe ich meine Wohnung abgegeben, konnte aber 
einen der Schlüssel nicht aushändigen, weil ich ihn verloren habe. Der Vermieter will nun das Schloss auf meine Kosten auswechseln lassen. Muss ich das wirklich zahlen?

Grundsätzlich sind 
Sie als Mieter bloss 
verpflichtet, den verlorenen Schlüssel auf 
Ihre Kosten zu ersetzen. Das Auswechseln des Schlosses oder der 
ganzen Schliessanlage kann der Vermieter 
nur verlangen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, mit dem verlorenen Schlüssel könnte ein Einbruch begangen werden. Das ist dann der Fall, wenn 
der Schlüssel eindeutig der Liegenschaft 
zugeordnet werden kann – also etwa wenn Sie ihn gleich vor der Haustür 
verloren haben oder in einer Tasche mit persönlichen Dokumenten.

In aller Regel deckt die Privathaftpflichtversicherung in einem solchen Fall den Schaden. Informieren Sie daher 
die Versicherung umgehend über den Verlust. So kann sie mit dem Vermieter das weitere Vorgehen besprechen.

Die Versicherung kann die Zahlung verweigern, wenn kein Zuordnungsrisiko zur Liegenschaft besteht. Das gilt auch, wenn zwischen Verlust und Wegzug aus der Wohnung viel Zeit vergangen ist. 
Ausserdem kann die Versicherung die Zahlung ablehnen, wenn Ihnen der Schlüssel gestohlen wurde. Dann trifft den Mieter keine Schuld, und er kann sich von seiner Haftung befreien. In 
diesem Fall ist wichtig, dass der Diebstahl der Polizei gemeldet und dort 
protokolliert wird. Der Vermieter muss dann die Kosten der Schlossänderung selber tragen.

Gibt es eine Klausel im Mietvertrag?

Pech hat der Mieter, wenn eine Klausel im Mietvertrag vorsieht, dass er zur Übernahme von Schlossänderungs­kosten verpflichtet werden kann. Dann bezahlt die Haftpflichtversicherung 
keinen Rappen – selbst wenn die Forderung des Vermieters auf Auswechseln des ganzen Schlosses ungerechtfertigt ist.

Haben Sie gar keine Haftpflicht­versicherung, müssen Sie gegenüber dem Vermieter selber geltend machen, dass mit dem Schlüsselverlust keine 
Einbruchsgefahr besteht. Im Streitfall kann dann nur die zuständige Gerichtsbehörde rechtsverbindlich entscheiden.

Quelle: www.beobachter.ch/index.php?RDCT=38fa9be5f7b900063cca